Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der dpr.one GmbH
Stand: Mai 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der dpr.one GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „dpr.one") und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber" oder „Kunde"). Diese AGB gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(2) Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere für Beratungsleistungen, Workshops, die Implementierung von KI-gestützten Workflows, Prozessautomatisierung, Digitalisierungsberatung, Datenschutzberatung sowie optionale Betreuungs- und Supportleistungen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(4) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliches oder elektronisches Angebot des Auftragnehmers und schriftliche oder elektronische Annahme durch den Auftraggeber (Auftragsbestätigung) oder durch Beginn der Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers.
§ 2 Leistungsumfang und Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Digitalisierung, KI-Implementierung, Prozessautomatisierung und Datenschutzberatung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Projektvertrag.
(2) Die Leistungserbringung erfolgt in der Regel in folgenden Phasen:
a) Workshop-Phase: Analyse der Anforderungen und Erarbeitung der Projektziele gemeinsam mit dem Auftraggeber;
b) Konzeptphase: Erstellung eines Umsetzungskonzepts auf Basis der Workshop-Ergebnisse;
c) Implementierungsphase: Technische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen, inklusive Integration von Drittanbieter-Tools, Erstellung von Automatisierungs-Workflows und ggf. Entwicklung von Skripten.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch Subunternehmer wie für eigenes Handeln.
(4) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht Anbieter oder Hersteller von KI-Systemen oder Softwareprodukten. Die vom Auftragnehmer implementierten Lösungen basieren auf der Integration, Konfiguration und Verknüpfung von Drittanbieter-Tools (z. B. OpenAI, Anthropic, Cloud-Plattformen). Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit, Funktionalität oder Rechtskonformität dieser Drittanbieter-Dienste.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen, Dokumente, Zugänge und Daten rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen (z. B. Systemzugänge, API-Schnittstellen, Administratorenrechte) vorhanden sind.
(3) Verzögerungen, die aus der nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder fehlerhaften Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers resultieren, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Hieraus resultierende Mehraufwände können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vom Auftragnehmer erstellte Konzepte, Entwürfe und Zwischenergebnisse innerhalb angemessener Frist zu prüfen und Änderungswünsche oder Beanstandungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen, gelten die Leistungen als genehmigt.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Abrechnung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Sie kann als Festpreis, auf Basis von Tagessätzen oder nach tatsächlichem Stundenaufwand vereinbart werden.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.
(4) Bei Projekten mit Festpreisvereinbarung kann der Auftragnehmer Teilrechnungen nach Abschluss einzelner Projektphasen oder in monatlichen Abschlägen stellen.
(5) Bei Abrechnung nach Aufwand (Stunden- oder Tagessätze) erfolgt die Rechnungsstellung in der Regel monatlich auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen. Der Auftragnehmer dokumentiert die erbrachten Leistungen in geeigneter Form (z. B. Stundenzettel, Tätigkeitsnachweise).
(6) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.
(7) Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
§ 5 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Konzepte, Workflows, Skripte, Dokumentationen) ein nicht-exklusives, zeitlich unbegrenztes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Die Nutzungsrechte gehen nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung und Bearbeitung der Arbeitsergebnisse ausschließlich für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Auftraggebers.
(3) Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder kommerzielle Verwertung der Arbeitsergebnisse an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für den Weiterverkauf von Skripten, Workflows oder Automatisierungen.
(4) Urheberrechtsvermerke, Quellenangaben und sonstige Kennzeichnungen des Auftragnehmers dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht entfernt oder verändert werden.
(5) Soweit der Auftragnehmer auf Standardbausteine, Vorlagen oder Module zurückgreift, die er in mehreren Projekten einsetzt, verbleiben die Rechte hieran beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber wird insoweit lediglich ein nicht-exklusives Nutzungsrecht eingeräumt.
§ 6 Drittanbieter-Tools und Lizenzen
(1) Der Auftragnehmer integriert im Rahmen seiner Leistungen regelmäßig Drittanbieter-Tools, Cloud-Dienste und KI-Plattformen (z. B. OpenAI, Anthropic, Microsoft Azure, Google Cloud). Der Auftragnehmer ist weder Hersteller noch Anbieter dieser Dienste.
(2) Der Kunde schließt die für die Nutzung dieser Drittanbieter-Tools erforderlichen Lizenz- und Nutzungsverträge direkt mit den jeweiligen Anbietern ab. Der Auftragnehmer kann bei der Vermittlung, Beschaffung oder Konfiguration dieser Lizenzen unterstützen, wird jedoch nicht Vertragspartei dieser Vereinbarungen.
(3) Der Auftraggeber trägt die Kosten für die von ihm benötigten Lizenzen und stellt sicher, dass alle erforderlichen Nutzungsrechte, Zugänge und Berechtigungen für die Dauer der Leistungserbringung vorliegen.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit, Funktionalität, Leistungsfähigkeit, Rechtmäßigkeit oder Sicherheit von Drittanbieter-Tools. Änderungen der Nutzungsbedingungen, Preise oder Leistungsmerkmale durch Drittanbieter liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber im Rahmen seiner Beratungsleistungen auf datenschutzrechtliche und compliance-relevante Anforderungen bei der Nutzung von Drittanbieter-Diensten hin. Die Verantwortung für die rechts- und datenschutzkonforme Nutzung trägt der Auftraggeber.
§ 7 Haftung und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist der Höhe nach auf den Auftragswert des jeweiligen Projekts, maximal jedoch auf 10.000 Euro pro Schadensfall begrenzt.
(3) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit der Auftragnehmer Drittanbieter-Tools, Cloud-Dienste oder KI-Plattformen integriert, beschränkt sich seine Haftung auf die ordnungsgemäße Integration und Konfiguration. Für die Funktionalität, Verfügbarkeit, Sicherheit und Rechtmäßigkeit der Drittanbieter-Dienste selbst haftet der Auftragnehmer nicht.
(5) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Leistung bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme hätte erfolgen müssen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(6) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen und schuldet – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere wird keine Garantie für Produktivitätssteigerungen, Kosteneinsparungen oder sonstige unternehmerische Ergebnisse übernommen.
(7) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen optionaler Betreuungsverträge Wartungs- oder Supportleistungen erbringt, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Erbringung dieser Leistungen mit der vereinbarten Reaktionszeit und Sorgfalt. Eine Garantie für die dauerhafte Fehlerfreiheit oder ununterbrochene Verfügbarkeit implementierter Lösungen wird nicht übernommen.
§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich der Öffentlichkeit bekannt sind oder bekannt werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung der empfangenden Partei beruht, oder die der empfangenden Partei nachweislich bereits bei Vertragsschluss bekannt waren.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers erhält, wird – sofern erforderlich – ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
(4) Auf gesonderten Wunsch des Auftraggebers können die Parteien ergänzend eine Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) abschließen.
(5) Die Vertraulichkeitspflicht besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von drei Jahren fort.
§ 9 Laufzeit, Kündigung und Projektabbruch
(1) Projektverträge enden mit der vollständigen Erfüllung der vereinbarten Leistungen bzw. mit der Abnahme durch den Auftraggeber.
(2) Betreuungsverträge (Retainer, Support- oder Wartungsverträge) werden für eine Laufzeit von 12 Monaten geschlossen. Sie verlängern sich automatisch um jeweils 12 Monate, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
a) erheblicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz Abmahnung und angemessener Nachfrist;
b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei;
c) schwerwiegenden Verstößen gegen Datenschutz- oder Vertraulichkeitspflichten.
(4) Bricht der Auftraggeber ein laufendes Projekt vorzeitig ab, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Gesamtvergütung bzw. – bei Abrechnung nach Aufwand – die bis dahin erbrachten Leistungen zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für bereits disponierte, aber noch nicht erbrachte Leistungen zu bezahlen.
(5) Kann der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht erbringen, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Eine Vergütungspflicht des Auftraggebers besteht in diesem Fall nur für bereits erbrachte und vom Auftraggeber abgenommene Teilleistungen.
(6) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB) oder der elektronischen Form mit qualifizierter elektronischer Signatur.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Göttingen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(5) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
dpr.one GmbH
Geschäftsführer: Marvin Strohmeier
Sitz: Krebeck, Deutschland
Registergericht: Amtsgericht Göttingen
Handelsregisternummer: HRB 208183